Nutzungsbedingungen

Bedingungen für die Nutzung von Verevia durch Vereine und Körperschaften

1. Wer hier Verträge schließt

(1) Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der Software Verevia, angeboten von Justin Tröbinger, Poxleitenstraße 5/4, 4553 Schlierbach — im Folgenden Anbieter.

(2) Verevia richtet sich ausschließlich an Vereine, Feuerwehren und sonstige Körperschaften, die die Software zur Verwaltung ihrer eigenen Organisation einsetzen — im Folgenden Verein. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist nicht vorgesehen. Wer sich anmeldet, sichert zu, für eine solche Organisation zu handeln und zu deren Vertretung befugt zu sein.

(3) Abweichende Bedingungen des Vereins gelten nur, wenn der Anbieter ihnen in Textform zustimmt.

2. Wie der Vertrag zustande kommt

(1) Die Darstellung von Verevia ist kein bindendes Angebot.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter einen Verein anlegt und die Einladung an dessen Hauptverwaltung angenommen wird.

(3) Der Anbieter kann die Aufnahme eines Vereins ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3. Was der Anbieter leistet

(1) Der Anbieter stellt dem Verein die Software in ihrem jeweiligen Funktionsumfang über das Internet zur Verfügung. Welche Module freigeschaltet sind, ergibt sich aus der Anwendung.

(2) Verevia ist Software in Entwicklung. Funktionen können hinzukommen, sich ändern oder entfallen. Der Anbieter kündigt den Wegfall einer genutzten Funktion mit angemessener Frist an.

(3) Eine bestimmte Verfügbarkeit wird weder zugesagt noch geschuldet. Der Anbieter bemüht sich um einen durchgehenden Betrieb, muss die Software aber für Wartung, Aktualisierungen und Sicherungen zeitweise unterbrechen können. Planbare Unterbrechungen kündigt er nach Möglichkeit an.

4. Sicherung der Daten

(1) Der Anbieter trifft Sicherungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik und beschreibt sie in der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.

(2) Der Anbieter schuldet damit keinen Erfolg. Weder die Vollständigkeit einer einzelnen Sicherung noch die Wiederherstellbarkeit eines bestimmten Datenbestands zu einem bestimmten Zeitpunkt ist Vertragsinhalt.

(3) Der Verein ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig, mindestens jedoch monatlich sowie vor jeder von ihm veranlassten größeren Änderung, über die Ausleitungsfunktion der Software zu sichern und außerhalb von Verevia aufzubewahren. Diese Pflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht des Vereins und keine bloße Obliegenheit.

(4) Kommt der Verein dieser Pflicht nicht nach, trifft ihn ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB. Ein dadurch verursachter oder vergrößerter Schaden geht zu seinen Lasten.

(5) Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass Verevia keine Archivierungslösung ist. Daten, zu deren Aufbewahrung der Verein gesetzlich verpflichtet ist, hat er zusätzlich außerhalb von Verevia zu führen.

5. Entgelt

(1) Die Nutzung ist derzeit unentgeltlich.

(2) Der Anbieter kann künftig ein Entgelt einführen. Er kündigt das mindestens drei Monate im Voraus in Textform an. Der Verein kann bis zum Wirksamwerden ohne Einhaltung einer Frist kündigen; nutzt er die Software danach weiter, gilt das Entgelt als angenommen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Ankündigung ausdrücklich hin.

(3) Aus der derzeitigen Unentgeltlichkeit entsteht kein Anspruch auf dauerhafte unentgeltliche Nutzung.

6. Pflichten des Vereins

(1) Der Verein benennt die Personen, die Zugang erhalten, und sorgt dafür, dass die Zugangsdaten geheim bleiben. Konten sind persönlich und dürfen nicht geteilt werden.

(2) Der Verein meldet dem Anbieter unverzüglich, wenn er den Verdacht hat, dass ein Zugang missbraucht wird.

(3) Der Verein trägt dafür Sorge, dass er die eingegebenen Daten verarbeiten darf, insbesondere dass eine Rechtsgrundlage besteht und er die betroffenen Personen nach Art. 13 und 14 DSGVO informiert hat. Der Anbieter prüft das nicht und ist dazu auch nicht in der Lage.

(4) Der Verein darf die Software nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere nicht, um Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen, den Betrieb zu stören oder auf Daten anderer Vereine zuzugreifen.

(5) Verstößt der Verein trotz Abmahnung gegen diese Pflichten, kann der Anbieter den Zugang sperren. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, etwa einem Angriff auf die Anwendung, ist eine Sperre auch ohne Abmahnung zulässig.

7. Datenschutz

(1) Für die im Auftrag des Vereins verarbeiteten Personendaten ist der Verein der Verantwortliche, der Anbieter ist Auftragsverarbeiter. Grundlage ist die gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, die Bestandteil des Vertrags ist.

(2) Für die Konto- und Anmeldedaten der Zugangsberechtigten ist der Anbieter selbst Verantwortlicher; dafür gilt seine Datenschutzerklärung.

8. Rechte an der Software und an den Daten

(1) Alle Rechte an der Software bleiben beim Anbieter. Der Verein erhält für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im eigenen Betrieb.

(2) Die eingegebenen Daten bleiben Daten des Vereins. Der Anbieter erwirbt daran keine Rechte und nutzt sie nicht für eigene Zwecke.

(3) Der Verein kann seine Daten jederzeit über die Anwendung ausleiten.

9. Gewährleistung

(1) Der Anbieter leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei unentgeltlicher Überlassung ist der Maßstab ein eingeschränkter: Die Software wird in dem Zustand überlassen, in dem sie sich befindet. Der Verein kann verlangen, dass Mängel in angemessener Frist behoben werden.

10. Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist zwingend und wird durch die folgenden Absätze nicht eingeschränkt.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei pflichtgemäßer eigener Sicherung durch den Verein nach Punkt 4 Abs. 3 zur Wiederherstellung angefallen wäre. Hat der Verein diese Pflicht verletzt, entfällt die Haftung, soweit der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.

(4) Solange die Nutzung unentgeltlich ist, haftet der Anbieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Der Verein stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Verein Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet, seine Informationspflichten verletzt oder rechtswidrige Weisungen erteilt hat.

(6) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

11. Laufzeit und Beendigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Verein kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(3) Der Anbieter kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

(4) Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.

(5) Nach Ende des Vertrags kann der Verein seine Daten 30 Tage lang anfordern. Danach werden sie gelöscht; Näheres regelt die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.

12. Änderung dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, etwa eine geänderte Rechtslage, neue Funktionen oder eine geänderte Leistungsbeschreibung.

(2) Er kündigt die Änderung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an und weist dabei auf das Recht zum Widerspruch und auf die Folgen hin. Widerspricht der Verein nicht bis zum Wirksamwerden, gelten die geänderten Bedingungen. Widerspricht er, endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt.

13. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Anbieters.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.


Stand: September 2026